Der abklärende Sozialarbeiter kam zum Schluss, es liege beim Beschwerdeführer ein körperlicher Schwächezustand vor und es bestehe Schutzbedarf für die persönlichen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Angelegenheiten. Er empfahl eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394/395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Finanzen.