Zwei Mietzinse von insgesamt CHF 2'690.00 seien von der Tochter vorgeschossen und vom Beschwerdeführer bisher nicht zurückbezahlt worden. Bei der Abklärung für Betreuungsgutsprachen im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer angegeben, über keine weiteren Konti zu verfügen, wobei er nach Angaben der damals abklärenden Person die Fragen voll und ganz verstanden habe. Die Abklärung ergab weiter, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in D.________ (4 Zimmer, grosse Terrasse) auf der Steuererklärung nicht angegeben hat. Die Steuererklärung für 2019 habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht.