Zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers habe er am 19. November 2020 die Wohnung betreten und von dort ca. 12 kg Briefpost mitgenommen, die er anschliessend sichtete. Neben vielen Rechnungen fand er Bankunterlagen aus D.________, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer dort über flüssiges Vermögen von ca. CHF 1,5 Mio. verfügt (vgl. auch Beilage 11 zum uR- Gesuch). Offenbar hätten auch die engsten Angehörigen des Beschwerdeführers nichts davon gewusst. 24.2 Die Abklärung ergab weiter, dass es momentan nicht den Anschein mache, dass der Beschwerdeführer wieder nach Hause könne.