Wohnungsschlüssel und Portemonnaie seien nicht auffindbar gewesen. Der Abklärende habe sich via die Betreuungsperson der «widerspenstigen» Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers den Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers verschaffen müssen. Zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers habe er am 19. November 2020 die Wohnung betreten und von dort ca. 12 kg Briefpost mitgenommen, die er anschliessend sichtete.