9 nigen Wochen wieder nach Hause könne. Am 12. November 2020 – so im Bericht weiter ausgeführt – habe der abklärende Sozialarbeiter den Beschwerdeführer im I.________ (Alters- und Pflegeheim) besucht. Eine Kommunikation sei kaum möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Kraft gehabt zu sprechen, habe häufig die Worte nicht gefunden und sei stark schwerhörig. Zu seinem Beistandschaftsantrag habe er keine logischen Auskünfte geben können. Wohnungsschlüssel und Portemonnaie seien nicht auffindbar gewesen.