22. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 23. Da sich in erster Linie rechtliche Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde in Dreierbesetzung ohne Beizug von Fachrichtern (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III.