Die Zustellung an die Institution am 30. Dezember 2020 ist dafür ein Indiz. Anderseits ergibt sich aus obgenannter Notiz zu einem Telefonat mit der Heimleiterin J.________ vom 12. Januar 2021, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid bis zu diesem Tag noch nicht vorgelesen worden und deshalb die Beiständin kontaktiert worden sei (Ziff. 21.3 oben). Der Besuch der Beiständin erfolgte am 15. Januar 2021. 21.9 Der beweispflichtigen Vorinstanz gelingt damit der Nachweis nicht, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid vor dem 13. Januar 2021 eröffnet wurde. Die Beschwerde muss damit als rechtzeitig eingereicht gelten.