8 21.7 Mit dem von der KESB vorgelegten Sendungsverfolgungsdokument kann eine ordnungsgemässe Zustellung bzw. deren Zeitpunkt nicht bewiesen werden. Das Dokument beweist lediglich, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Es geht daraus nicht hervor, wer dieses Postfach anschliessend geleert hat und was danach mit der Sendung geschah.