Ungeachtet einer Verletzung der Formvorschrift ist eine Zustellung auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und dessen zu schützende Interessen (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). In Übereinstimmung mit DAUM (in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 44 VRPG) ist diese Rechtsprechung auch im Bereich von Art. 44 Abs. 2 VRPG anzuwenden, soweit – wie vorliegend – ein «Zustellungsnachweis» verlangt wird.