Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn diese eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung vorsehen. Diesfalls ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten bzw. einer Person in einem gesetzlich umschriebenen Kreis (angestellt oder im gleichen Haushalt lebend) massgebend. Ungeachtet einer Verletzung der Formvorschrift ist eine Zustellung auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und dessen zu schützende Interessen (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).