Im Weiteren zieht die Vorinstanz in Zweifel, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Besuch der Beiständin am 15. Januar 2021 Kenntnis vom Entscheid erhalten habe. Seine Rechtsvertreterin habe schliesslich gemäss eigenen Angaben bereits im Vorfeld Kontakt zur Beiständin aufgenommen und die angeblich fehlerhafte bzw. unterbliebene Eröffnung moniert. Infolge Zustellnachweises vom 30. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst (pag. 50). 21.6 Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert.