Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, auf eine Eröffnung mittels Einschreiben sei praxisgemäss verzichtet worden, da eine solche Postsendung einem Bewohner einer Institution durch den Briefträger erfahrungsgemäss nicht persönlich eröffnet werden könne. Selbst im Fall eines Versands per Einschreiben würde die Post durch die Mitarbeitenden der Institution stellvertretend entgegengenommen und der betroffenen Person anschliessend ausgehändigt. Im Weiteren zieht die Vorinstanz in Zweifel, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Besuch der Beiständin am 15. Januar 2021 Kenntnis vom Entscheid erhalten habe.