7 21.4 Gemäss Schreiben der Vorinstanz an Rechtsanwältin B.________ vom 19. Januar 2021 eröffnete die Beiständin dem Beschwerdeführer den Entscheid am 15. Januar 2021 persönlich (Vorakten). 21.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, auf eine Eröffnung mittels Einschreiben sei praxisgemäss verzichtet worden, da eine solche Postsendung einem Bewohner einer Institution durch den Briefträger erfahrungsgemäss nicht persönlich eröffnet werden könne.