an C.________ vom 12. Januar 2021, Vorakten). 21.3 Auf Nachfrage der Vorinstanz bei der Heimleiterin des I.________ (Alters- und Pflegeheim) vom 12. Januar 2021 sagte diese aus, dem Beschwerdeführer den Entscheid bislang noch nicht vorgelesen zu haben, da er immer geschlafen habe und zu schwach gewesen sei. Die Heimleiterin habe deshalb die Beiständin kontaktiert, welche den Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 besuchen werde (Aktennotiz der Vorinstanz vom 12. Januar 2021, Vorakten).