Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Abs. 6). 21.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Entscheid vom 23. Dezember 2020 mit Adresse im I.________ (Alters- und Pflegeheim) per A-Post Plus eröffnet (Dis- positiv-Ziffer 8). Gemäss Beilage 3 zur Vernehmlassung der Vorinstanz wurde die Sendung am 30. Dezember 2020 um 10:27 Uhr zugestellt. 21.2 Rechtsanwältin B.________ teilte der Vorinstanz anlässlich eines Telefonats vom 12. Januar 2021 mit, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon habe, verbeiständet zu sein (vgl. E-Mail M.________ an C.________ vom 12. Januar 2021, Vorakten).