21. Die Beschwerdefrist gegen einen Entscheid der KESB beträgt 30 Tage seit dessen Mitteilung (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 44 VRPG werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist (Abs. 2). Im Übrigen gelten für die Zustellung die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (Abs. 3). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Abs. 6).