Eine Mieterstreckung mache die Liegenschaftsverwaltung von der sofortigen Überweisung der ausstehenden Mietzinsen abhängig. Das Untätigsein der Beiständin verursache dem Beschwerdeführer Schäden und Nachteile (pag. 71 ff.). 6 17. Mit Entscheid vom 30. April 2021 wies die Vorinstanz die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen vorsorglich ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 85 ff.). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hängig (KES 21 345). II.