16. Am 26. April 2021 teilte Rechtsanwältin B.________ dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit, dass sie am 23. April 2021 bei der Vorinstanz um Anordnung vorsorglicher Massnamen ersucht habe. Die Beiständin habe trotz mehrmaliger Aufforderung die ausstehenden Mietzinse seit Oktober 2020 nicht beglichen, weshalb dem Beschwerdeführer per 30. April 2021 die Wohnung gekündigt worden sei. Über die Räumung habe die Beiständin weder sie noch den Beschwerdeführer orientiert. Eine Mieterstreckung mache die Liegenschaftsverwaltung von der sofortigen Überweisung der ausstehenden Mietzinsen abhängig.