12. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Durchführung sowie für die Vorbereitung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung der ihn vertretenen Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (pag. 29 ff.). 13. Die Vorinstanz schloss mit Stellungnahme vom 10. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 49 ff.). Der Vernehmlassung legte die Vorinstanz eine Stellungnahme der Beiständin C.________ vom 3. März 2021 inkl. fünf Beilagen bei (pag. 53 ff.).