c) wenn nötig für Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB die Zustimmung der KESB einzuholen; d) per 30.11.2021 den periodischen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen. 5 4. Die Beiständin hat unverzüglich, spätestens aber bis 01.03.2021, ein Inventar per 23.12.2020 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. 5. Die Entschädigung der Beiständin erfolgt in Form einer Jahrespauschale.