c) stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten; d) für sein gesundheitliches Wohl sowie für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere bei Urteilunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen zu entscheiden.