9. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (Eingang 21. Dezember 2020) wandte sich eine bislang der Vorinstanz unbekannte Person namens K.________ an die KESB. Unter Bezugnahme auf den Brief vom 10. Dezember 2020 teilte sie mit, der Beschwerdeführer sei zurzeit krank und nicht in der Lage, von seinem Gehörsrecht Gebrauch zu machen. Die KESB solle zur Kenntnis nehmen, dass den Beschwerdeführer betreffende Entscheidungen, die aufgrund der Nichtbeantwortung des Briefes bis zum 18. Dezember 2020 getroffen werden, womöglich gegen dessen Willen verstossen. 10. Am 23. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz den folgenden Entscheid: