Es wurde darin ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Corona-Situation auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden müsse und stattdessen das schriftliche rechtliche Gehör gewährt werde. Frau J.________ wurde «wie telefonisch besprochen» gebeten, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Brief zu besprechen und sich bei allfälligen Fragen bei der KESB zu melden. Weiter wurde der Bericht des EKS Bern vom 3. Dezember 2020 erwähnt und in Aussicht gestellt, dass die KESB beabsichtige, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.