5. Die KESB Bern (nachfolgend Vorinstanz) eröffnete ein Verfahren und beauftragte das EKS Bern mit einer Abklärung der Situation (vgl. Schreiben an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2020, Vorakten). 6. Das EKS legte seinen Bericht am 3. Dezember 2020 vor. Darin wird die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 / 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Finanzen empfohlen. 7. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, betitelt mit «Gewährung des rechtlichen Gehörs», wandte sich die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und die Heimleiterin J.________.