4. Ab dem 8. Oktober 2020 war der Beschwerdeführer während drei Wochen in einer stationären Behandlung im Spital H.________, nachdem die Spitex die Sanitätspolizei gerufen hatte. Vom dortigen Sozialdienst wurde festgestellt, dass er mit der Selbstversorgung in der eigenen Wohnung derzeit überfordert sei und aus diesem Grund bis auf Weiteres ein Übergangspflegeplatz in einem Alterszentrum erforder- 3 lich sein werde. Der Beschwerdeführer könne seine finanziellen und administrativen Belange nicht mehr bewältigen.