Die abklärenden Personen stellten fest, dass beim Beschwerdeführer der Lebensmut/Lebenswille fehle und er keine Energie mehr habe. Sie erachteten jedoch Erwachsenenschutzmassnahmen als nicht erforderlich. Die KESB Bern schrieb das Verfahren daraufhin ohne Anordnung einer Massnahme ab (Kurzabklärungsbericht EKS Bern vom 15. September 2020, Schreiben KESB Bern vom 22. September 2020, Vorakten).