Die Kleidung des Beschwerdeführers war verschmutzt und der Schirm einer Tischlampe leicht angebrannt. Die Polizeimitarbeitenden schätzten die Lage so ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und auch seiner diversen Vorerkrankungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Haushalt ordentlich selbstständig zu führen (vgl. Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2020, Vorakten).