447 Abs. 1 ZGB in Alters- und Pflegeheimen grundsätzlich möglich (E. 29.4). Ist aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person oder wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Erwachsenenschutzmassnahme eine persönliche Anhörung i.e.S. nicht möglich, kann die Anhörung zum Schutz der betagten Heimbewohner vor Ansteckungen schriftlich erfolgen (E. 29.5 f.). Erwägungen: I.