108 Abs. 3 VRPG). 13.4 Dem Beschwerdegegner ist vor oberer Instanz kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 13.5 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 2 VR- PG). 6 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 3. Es werden keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz zugesprochen.