13. 13.1 Die Beschwerde richtete sich nur gegen die Regelungen des persönlichen Verkehrs welche keine kostenbefreiten Kindesschutzmassnahmen darstellen (vgl. Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 13.2 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden somit der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 13.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG).