59 VRPG, welcher von «Verfügungsformel» und nicht von «Titel» spricht, hätte dies umgehend erhellt. Zudem ist es ein allgemeiner juristischer Grundsatz, dass lediglich das Entscheiddispositiv einer Berichtigung zugänglich ist (vgl. bspw. auch die analoge Regelung in Art. 334 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 210]). Der persönliche Verkehr und die aufschiebende Wirkung waren von der Abänderung nicht betroffen. 12.4 Die Beschwerdeführerin bzw. ihre anwaltliche Vertretung hätte die Unrichtigkeit der Angabe bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erkennen müssen.