12. 12.1 Die Beschwerdegegnerin durfte auch nicht auf die gegenteilige Auskunft der Vorinstanz (oben, Ziff. I.4) vertrauen. 12.2 Zwar kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) selbst eine unrichtige behördliche Auskunft unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich.