Für die Rechtsmittelfrist ist somit der Entscheid vom 18. Dezember 2019 massgeblich. Der Entscheid wurde am gleichen Tag per Einschreiben versendet und ist der Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Tagen zugegangen. Die am 28. Januar 2019 angehobene Beschwerde ist unter diesen Umständen nach Ablauf der 30- tägigen Frist von Art. 450b ZGB (Fristende am 20. Januar 2020) erfolgt, weshalb darauf grundsätzlich nicht eingetreten werden kann.