Das Rechtsmittel kann sich somit nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten, die von der Berichtigung nicht betroffen sind (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483). Auch daraus folgt, dass für den Entscheid vom 18. Dezember 2019 und insbesondere für die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Dispositivziffern (insb. Regelung des persönlichen Verkehrs) mit dem Rektifikat vom 30. Dezember 2019 keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. 11.4 Für die Rechtsmittelfrist ist somit der Entscheid vom 18. Dezember 2019 massgeblich.