4 11.3 Im Übrigen beginnt eine neue Rechtsmittelfrist ohnehin nur hinsichtlich jener Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden. Das Rechtsmittel kann sich somit nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten, die von der Berichtigung nicht betroffen sind (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483).