Der Fehler hatte sich im Titel des Entscheides eingeschlichen, indem die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand offensichtlich falsch bezeichnet hatte (die Anordnung einer Erziehungsaufsicht wurde zwar diskutiert, bildete aber nicht Verfahrensgegenstand). Die nachträgliche Anpassung hatte keine Auswirkungen auf den Entscheid selbst bzw. auf die Verfügungsformel (= das Dispositiv der Verfügung). Damit blieb diese Korrektur auch ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist des erstergangenen Entscheids.