11. 11.1 Muss wegen eines Redaktions- oder Kanzleifehlers die Verfügungsformel berichtigt werden, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen (Art. 59 VRPG). 11.2 Entgegen der Ansicht / Auskunft der Vorinstanz bildete die Korrektur des Redaktionsfehlers keinen Anwendungsfall von Art. 59 VRPG. Der Fehler hatte sich im Titel des Entscheides eingeschlichen, indem die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand offensichtlich falsch bezeichnet hatte (die Anordnung einer Erziehungsaufsicht wurde zwar diskutiert, bildete aber nicht Verfahrensgegenstand).