Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 28. Januar 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben. In dem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist gegen den ersten Entscheid vom 18. Dezember 2019 abgelaufen und ihre Eingabe ist nur unter der Voraussetzung fristgerecht erfolgt, als das Rektifikat der Vorinstanz vom 30. Dezember 2019 eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst hat. Dies ist – wie nachfolgend dargelegt wird – zu verneinen.