10. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Im anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht (VRPG) gibt es keine Gerichtsferien, weshalb die Beschwerdefrist auch über Weihnachten und Neujahr weiterläuft. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 28. Januar 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben.