8. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG). Sind sie erfüllt, tritt das Gericht auf die Beschwerde ein.