307 Abs. 3 ZGB im Titel) unterlaufen, den wir mit dem beiliegenden Rektifikat korrigiert haben. Ausser der 30-tätigen Beschwerdefrist, die mit Erhalt des Rektifikats neu zu laufen beginnt, ändert sich für Sie nichts (vgl. Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Wir bitten Sie, den Redaktionsfehler zu entschuldigen.»