2 4. Gleichentags orientierte die Vorinstanz – bzw. eine Mitarbeiterin des Sozialjuristischen Dienstes – die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin über das Rektifikat. Dem Schreiben an die Beschwerdeführerin war unter anderem folgende Formulierung beigefügt: «In unserem Entscheid vom 18.12.2019 ist uns leider ein Fehler (Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB im Titel) unterlaufen, den wir mit dem beiliegenden Rektifikat korrigiert haben.