Auf weitere Massnahmen (wie die Anordnung einer Beistandschaft oder die Einrichtung einer Erziehungsaufsicht) wurde verzichtet (E. II.6. des betreffenden Entscheids). Auf der ersten Seite, im Titel des Entscheids, hatte die Vorinstanz als Verfahrensgegenstand folgendes aufgeführt: «Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut gemäss Art. 298d Ziff. 3ter ZGB Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB Anordnung einer Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB»