2. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag des Beschwerdegegners auf alternierende Obhut ab und regelte den persönlichen Verkehr zwischen ihm und dem Betroffenen (Dispositivziffern 1 und 2). Zudem entzog die Vorinstanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3). Auf weitere Massnahmen (wie die Anordnung einer Beistandschaft oder die Einrichtung einer Erziehungsaufsicht) wurde verzichtet (E. II.6. des betreffenden Entscheids).