Vorliegend war die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft, wonach mit dem Rektifikat eine neue, 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann, für die Beschwerdeführerin bzw. für deren fachkundige Rechtsvertreterin ohne weiteres erkennbar. Die Lektüre des Gesetzestexts von Art. 59 VRPG, welcher von «Verfügungsformel» und nicht von «Titel» spricht, hätte dies umgehend erhellt. Die Beschwerde erfolgte verspätet, weshalb das Gericht nicht darauf eintrat (E. II. 12.3 ff.). Erwägungen: I.