Rechtsmittelfrist bei Entscheidberichtigungen i.S.v. Art. 59 VRPG; falsche behördliche Auskunft Die Korrektur des Redaktionsfehlers im Titel eines Entscheids bzw. in der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes bildet keinen Anwendungsfall von Art. 59 VRPG. Die nachträgliche Anpassung hatte keine Auswirkungen auf den Entscheid selbst bzw. auf die Verfügungsformel (= das Dispositiv der Verfügung). Damit blieben diese Korrektur und das daraufhin ergangene Rektifikat ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist des erstergangenen Entscheids (E. II.11.2).