Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 95 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrich- ter Schlup Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ Beschwerdegegner D.________ Betroffener Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Vorinstanz Gegenstand Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut gemäss Art. 298b Ziff. 3ter ZGB, Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 18. Dezember 2019 bzw. Rektifikat vom 30. Dezember 2019 (Referenz: 2017-299 / isl) Regeste: Rechtsmittelfrist bei Entscheidberichtigungen i.S.v. Art. 59 VRPG; falsche behördli- che Auskunft Die Korrektur des Redaktionsfehlers im Titel eines Entscheids bzw. in der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes bildet keinen Anwendungsfall von Art. 59 VRPG. Die nachträgliche Anpassung hatte keine Auswirkungen auf den Entscheid selbst bzw. auf die Verfügungsformel (= das Dispositiv der Verfügung). Damit blieben diese Korrektur und das daraufhin ergangene Rektifikat ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist des erstergangenen Entscheids (E. II.11.2). Vorliegend war die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft, wonach mit dem Rektifikat eine neue, 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann, für die Beschwerdeführerin bzw. für deren fachkundige Rechtsvertreterin ohne weiteres erkennbar. Die Lektüre des Geset- zestexts von Art. 59 VRPG, welcher von «Verfügungsformel» und nicht von «Titel» spricht, hätte dies umgehend erhellt. Die Beschwerde erfolgte verspätet, weshalb das Gericht nicht darauf eintrat (E. II. 12.3 ff.). Erwägungen: I. 1. D.________ (nachfolgend: Betroffener) ist das gemeinsame Kind von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin / Kindsmutter) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner / Kindsvater). 2. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Bern Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag des Be- schwerdegegners auf alternierende Obhut ab und regelte den persönlichen Ver- kehr zwischen ihm und dem Betroffenen (Dispositivziffern 1 und 2). Zudem entzog die Vorinstanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3). Auf weitere Massnahmen (wie die Anordnung einer Beistandschaft oder die Ein- richtung einer Erziehungsaufsicht) wurde verzichtet (E. II.6. des betreffenden Ent- scheids). Auf der ersten Seite, im Titel des Entscheids, hatte die Vorinstanz als Verfahrensgegenstand folgendes aufgeführt: «Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut gemäss Art. 298d Ziff. 3ter ZGB Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB Anordnung einer Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB» 3. Mit Rektifikat vom 30. Dezember 2019 korrigierte die Vorinstanz ihren Entscheid vom 18. Dezember 2019 dahingehend, als sie den Passus «Anordnung einer Er- ziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB» aus dem Titel entfernte. 2 4. Gleichentags orientierte die Vorinstanz – bzw. eine Mitarbeiterin des Sozialjuristi- schen Dienstes – die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin über das Rektifikat. Dem Schreiben an die Beschwerdeführerin war unter anderem folgende Formulie- rung beigefügt: «In unserem Entscheid vom 18.12.2019 ist uns leider ein Fehler (Anordnung einer Erzie- hungsbeistandschaft gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB im Titel) unterlaufen, den wir mit dem beiliegenden Rektifikat korrigiert haben. Ausser der 30-tätigen Beschwerdefrist, die mit Er- halt des Rektifikats neu zu laufen beginnt, ändert sich für Sie nichts (vgl. Art. 59 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Wir bitten Sie, den Redaktionsfehler zu entschuldigen.» 5. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte die Be- schwerdeführerin, vertreten durch ihre Anwältin, beim Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember bzw. ge- gen das Rektifikat vom 30. Dezember 2019 ein und verlangte die kostenfällige Auf- hebung von Ziff. 2 Bst. a und b sowie von Ziff. 3 der angefochtenen Entscheide (Abänderung des persönlichen Verkehrs, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vgl. pag. 1 ff.). 3 II. 6. Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB ist das Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenen- schutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 7. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Ent- scheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG). Sind sie erfüllt, tritt das Gericht auf die Beschwerde ein. 10. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Im anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht (VRPG) gibt es keine Gerichtsferien, weshalb die Be- schwerdefrist auch über Weihnachten und Neujahr weiterläuft. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 28. Januar 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben. In dem Zeitpunkt war die Beschwerde- frist gegen den ersten Entscheid vom 18. Dezember 2019 abgelaufen und ihre Ein- gabe ist nur unter der Voraussetzung fristgerecht erfolgt, als das Rektifikat der Vor- instanz vom 30. Dezember 2019 eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst hat. Dies ist – wie nachfolgend dargelegt wird – zu verneinen. 11. 11.1 Muss wegen eines Redaktions- oder Kanzleifehlers die Verfügungsformel berichtigt werden, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen (Art. 59 VRPG). 11.2 Entgegen der Ansicht / Auskunft der Vorinstanz bildete die Korrektur des Redakti- onsfehlers keinen Anwendungsfall von Art. 59 VRPG. Der Fehler hatte sich im Titel des Entscheides eingeschlichen, indem die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand offensichtlich falsch bezeichnet hatte (die Anordnung einer Erziehungsaufsicht wurde zwar diskutiert, bildete aber nicht Verfahrensgegenstand). Die nachträgliche Anpassung hatte keine Auswirkungen auf den Entscheid selbst bzw. auf die Verfü- gungsformel (= das Dispositiv der Verfügung). Damit blieb diese Korrektur auch ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist des erstergangenen Entscheids. 4 11.3 Im Übrigen beginnt eine neue Rechtsmittelfrist ohnehin nur hinsichtlich jener Punk- te zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden. Das Rechtsmittel kann sich somit nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten, die von der Berich- tigung nicht betroffen sind (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483). Auch daraus folgt, dass für den Entscheid vom 18. Dezember 2019 und insbesondere für die mit der vorlie- genden Beschwerde angefochtenen Dispositivziffern (insb. Regelung des persönli- chen Verkehrs) mit dem Rektifikat vom 30. Dezember 2019 keine neue Rechtsmit- telfrist ausgelöst wurde. 11.4 Für die Rechtsmittelfrist ist somit der Entscheid vom 18. Dezember 2019 massge- blich. Der Entscheid wurde am gleichen Tag per Einschreiben versendet und ist der Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Tagen zugegangen. Die am 28. Janu- ar 2019 angehobene Beschwerde ist unter diesen Umständen nach Ablauf der 30- tägigen Frist von Art. 450b ZGB (Fristende am 20. Januar 2020) erfolgt, weshalb darauf grundsätzlich nicht eingetreten werden kann. 12. 12.1 Die Beschwerdegegnerin durfte auch nicht auf die gegenteilige Auskunft der Vor- instanz (oben, Ziff. I.4) vertrauen. 12.2 Zwar kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) selbst eine unrichtige behördliche Auskunft unter gewissen Umstän- den Rechtswirkungen entfalten. Dies ist jedoch nur unter strengen Voraus- setzungen möglich. Namentlich entfaltet eine falsche behördliche Auskunft dann Wirkungen, wenn ihre Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar war (vgl. dazu und zu den zahlreichen übrigen Voraussetzungen BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 m.w.H.). 12.3 Vorliegend war die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft vom 30. Dezember 2019 für die Beschwerdeführerin bzw. für deren fachkundige Rechtsvertreterin oh- ne weiteres erkennbar. Die Lektüre des Gesetzestexts von Art. 59 VRPG, welcher von «Verfügungsformel» und nicht von «Titel» spricht, hätte dies umgehend erhellt. Zudem ist es ein allgemeiner juristischer Grundsatz, dass lediglich das Entscheid- dispositiv einer Berichtigung zugänglich ist (vgl. bspw. auch die analoge Regelung in Art. 334 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 210]). Der persönliche Verkehr und die aufschiebende Wirkung waren von der Abänderung nicht betroffen. 12.4 Die Beschwerdeführerin bzw. ihre anwaltliche Vertretung hätte die Unrichtigkeit der Angabe bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erkennen müssen. Sie durfte sich nicht auf die Auskunft der Vorinstanz verlassen bzw. das Schreiben dahingehend deuten, dass generell und auch betreffend die Regelung des persönlichen Ver- kehrs eine neue 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann. 12.5 Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde infolge verpasster Beschwerdefrist nicht eingetreten. 5 III. 13. 13.1 Die Beschwerde richtete sich nur gegen die Regelungen des persönlichen Ver- kehrs welche keine kostenbefreiten Kindesschutzmassnahmen darstellen (vgl. Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 13.2 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden somit der Beschwer- deführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 13.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 13.4 Dem Beschwerdegegner ist vor oberer Instanz kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 13.5 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 2 VR- PG). 6 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 3. Es werden keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschwerdegegner - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - den Regionalen Sozialdiensten E.________ Bern, 4. Februar 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 7