es ist kein Parteikostenersatz zu sprechen. 7.4 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Ohnehin ist sie im Verfahren unterlegen. 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 8. September 2020 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.