Der Beschwerdeführerin wird folglich ein Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 3'279.45 zugesprochen. 7.2 Der Mitbeteiligte stellte im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Anträge und richtete sich auch nicht inhaltlich gegen die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde. Er hat damit nicht als unterliegende Partei zu gelten (vgl. HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenschutzgericht, 2020, N. 326). Entsprechend hat einzig der Kanton Bern (DIJ, KESB Biel/Bienne), der aufgrund eines formellen Fehlers zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen hat (HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.