7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend als teilweise obsiegend zu gelten. Der Antrag, den angefochtenen Entscheid aus den Akten zu weisen, war vorliegend jedoch von untergeordneter Bedeutung und kaum mit Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich nicht, Verfahrenskosten auszuscheiden. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz für das Beschwerdeverfahren (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Höhe des Parteikostenersatzes richtet sich gemäss Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811).